Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalterverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalterverträge

Kempinski Hotel Frankfurt Allsco Gravenbruch

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Veranstalterverträge Kempinski Hotel Frankfurt Allsco Gravenbruch

I. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen und Außenflächen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels.
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räumen, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB abgedungen wird.
  3. Bei Zustandekommen des Veranstaltungsvertrages zwischen dem Hotel und dem Kunden gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels.

II. Vertragsschluss, Partner

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Kunden durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Annahme des Antrags schriftlich zu bestätigen. Vertragspartner sind der Kunde und das Hotel (Allsco Gravenbruch Hotelbetriebsgesellschaft mbH, Graf-zu-Ysenburg-und-Büdingen-Platz 1, 63263 Frankfurt/Neu-Isenburg). Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltervertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungen.
  3. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Das Hotel ist berechtigt, Forderungen jederzeit fällig zu stellen und hierüber eine Rechnung  zu erstellen, die sofort zur Zahlung fällig ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt Verzugszinsen im Sinne des § 247 BGB zu verlangen. Dem Hotel bleibt es nachgelassen, einen höheren Verzugsschaden darzulegen.
  4. Das Hotel ist berechtigt bei Vertragsschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
  5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung in geänderter Höhe zu verlangen.
  6. Der Kunde kann mit einer eigenen Forderung gegen eine Forderung des Hotels nicht aufrechnen, es sei denn diese Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder wird vom Hotel nicht bestritten.

IV.  Rücktritt des Kunden (z.B. Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistung des Hotels

  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels. Erfolgt diese nicht, so ist in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlassten Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzungen der Verpflichtungen des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
  2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zu dem vereinbarten Termin sein Recht auf Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nr. 1 Satz 3 vorliegt.
  3. Tritt der Kunde erst zwischen dem 120 und 91 Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zur vereinbarten Raummiete und sonstigen Veranstaltungsumsatz (Veranstaltungstechnik, Deko) 10 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, bei einem Rücktritt zwischen dem 90 und 31 Tag 60 %, bei jedem späteren Rücktritt 90 % des Verzehrumsatzes. Das Hotel behält sich wegen der besonderen Art und Weise der Veranstaltung vor, abweichende Stornofristen mit dem Kunden individualvertraglich zu vereinbaren.
  4. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel (Vereinnahmter Menüpreis + Getränkepreis multipliziert mit der Teilnehmerzahl). War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Der herangezogene Getränkepreis berechnet sich aus 1/3 des jeweiligen Menüpreises.
  5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen dem 120 und 91 Tag vor dem Veranstaltungstermin 10 %, zwischen dem 90 und 31 Tag 60 %, bei jedem späteren Rücktritt 90 % der Tagungspauschale multipliziert mit vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Das Hotel behält sich wegen der besonderen Art und Weise der Veranstaltung vor, abweichende Stornofristen mit dem Kunden individualvertraglich zu vereinbaren.
  6. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch vorstehende Nr. 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Hotel ein geringerer Schaden oder gar kein Schaden entstanden ist.

V. Rücktritt des Hotels

  1. Soweit dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt unter den Bedingungen des vereinbarten Rücktrittsrechtes vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Hotel die Möglichkeit hat die Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
  2. Wird die vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung gemäß III. Abs. 4 auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist im Sinne des § 286 BGB nicht geleistet, ist das Hotel zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
  • Bei höherer Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
  • Für Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, wie z.B. in der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
  • Der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthalts gesetzeswidrig ist;
  • Das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts-/Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
  • Eine unberechtigte Untervermietung im Sinne der I. Nr. 2 vorliegt;

4. Bei berechtigten Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.

VI. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 5 Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn dem Hotel mitgeteilt werden; Sie bedarf der Zustimmung des Hotels. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll frühzeitig, spätestens jedoch
    5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  3. Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt die vereinbarten Preise neu festzusetzen, sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn das dies dem Kunden unzumutbar ist oder es ist ein anderes vertraglich vereinbart.
  4. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

VII. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zur Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung des Hotels. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Für mitgebrachte Speisen und Getränke haftet das Hotel nicht.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
  3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen, soweit dies für das Hotel technisch umsetzbar ist. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.
  4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
  5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten werden oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störung nicht zu vertreten hat.

IX. Nutzung WLAN/Internet

  1. Auf Verlangen des Kunden stellt das Hotel dem Kunden einen zu buchbaren und entgeltpflichtigen WLAN Zugang zur Verfügung. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Bandbreite. Das Hotel ist lediglich Zugangsvermittler, ein Rechtsanspruch auf ununterbrochene Benutzung und/oder eine bestimmte Geschwindigkeit des Internetzugangs besteht nicht. Die Nutzung des WLANs erfolgt nach Übergabe des hierfür erforderlichen Zugangscodes; bei minderjährigen Personen erfolgt die Freigabe erst nach Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung eines Erziehungsberechtigten.
  2. Der Kunde verpflichtet sich den Internetzugang unter Berücksichtigung des geltenden Rechtes zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich keine Inhalte zu verbreiten oder abzurufen, die gegen urheberrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstoßen oder sittenwidrig sind, insbesondere
  • keine    verfassungsfeindlichen,    rassistischen,    gewaltverherrlichenden    oder pornografischen Inhalte zu verbreiten oder abzurufen;
  • kein    urheberrechtlich    geschütztes    Material abzurufen,    zu    vervielfältigen,    zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen;

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen durch den Kunden ist das Hotel berechtigt, dem Kunden den Zugang zu dem kostenfrei zur Verfügung gestellten Internetzugang sofort zu sperren.

3. Der Kunde verpflichtet sich das WLAN-Zugangspasswort geheim zu halten und nur an berechtigte Dritte,  wie  z.B. in den Mietvertrag eingeschlossene Personen weiterzugeben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin darauf zu achten, dass Personen die mit in den Mietvertrag eingeschlossen sind ebenfalls den kostenlosen Internetzugang des Hotels nur unter der Maßgabe der Ziffer VII nutzen.

Der Kunde oder ein Dritter der in den Mietvertrag miteingeschlossen ist, ist für die Datensicherheit seines EDV-Systems selbst verantwortlich. Etwaige Beschädigungen durch Schadsoftware sind vom Hotel nicht zu vertreten.

4. Für Veranstaltungen notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

X. Anmeldung GEMA

Das Hotel weist den Kunden daraufhin, dass bei musikalischer Begleitung einer Veranstaltung durch eine Band, einen Discjockey oder Ähnlichem eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorgenommen werden muss. Die Anmeldeverpflichtung obliegt ausdrücklich dem Kunden und kann von diesem an die Band, den Discjockey etc. delegiert werden. Der Kunde stellt das Hotel ausdrücklich von dieser Anmeldungsverpflichtung und von jedweder Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere für eventuell anfallende Kosten, frei. Der Kunde wird auf die Möglichkeit, sich unter www.gema.de zu informieren, hingewiesen.

XI. Corporate Identity

  1. Die Allsco Gravenbruch Hotelbetriebsgesellschaft mbH verwendet für die Corporate Identity des Hotels die Marke „Kempinski Hotel Gruppe“.
  2. Das Bildmaterial und das Logo des Hotels sind urheberrechtlich und markenrechtlich geschützt. Eine Nutzung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hotels gestattet.

XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Die Haftung ist auf die Folgen der Haftung nach Ziffer XIII. Nr. 2 beschränkt.
  2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von dem Kunden eingebrachte Gegenstände hat den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Verwendung von Nebelmaschinen ist aus brandschutztechnischen Gründen nicht gestattet. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellungen und die Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
  3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer der Vorenthaltung des Raums eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

XIII. Haftung des Hotels

  1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden ist die Haftung auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Hotels beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für hauptvertragliche Pflichten des Hotels. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit diese nicht in der Ziffer XIII. anderweitig geregelt sind, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des Kunden bemüht sein, Abhilfe zu schaffen. Der Kunde ist verpflichtet das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
  2. Soweit dem Kunden ein Schlüssel zu dem Veranstaltungsraum überlassen wird, ist dieser selbst für den ordnungsgemäßen Verschluss des Veranstaltungsraums verantwortlich.
  3. Zurückgelassene Sachen des Kunden werden diesem nur auf Anfrage und auf dessen Risiko und Kosten nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Fundstücke 3 Monate auf. Zurückgelassene Ausstellungsdekoration oder ähnliches wird unmittelbar nach Ende des Mietverhältnisses auf Kosten des Kunden entsorgt.
  4. Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Hotelparkplatz anmietet oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommt, entsteht hierdurch kein Verwahrvertrag.

XIV. Haftung des Kunden für Schäden

  1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
  2. Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kaution, Bürgschaften) verlangen.

XV. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme sollen in Textform erfolgen.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
  3. Soweit die an dem Hotelaufnahmevertrag beteiligten Parteien Kaufleute im Sinne der
    §§ 1 f. HGB sind, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels als vereinbart.
  4. Für alle zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotelaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gelten sodann die gesetzlichen Bestimmungen, die der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommen.